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- Deutsche Freie Software Lizenz
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- (c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt
- von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und
- Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) .
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- Präambel
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- Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage
- der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist
- deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden
- nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern
- noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source
- Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm.
- Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt
- Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen
- gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
- oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich
- zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
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- Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings
- mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und
- aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm
- verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das
- Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff
- auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen
- des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
- zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben
- werden.
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- Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen
- des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet
- und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet.
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- § 0 Definitionen
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- Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung
- und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source
- Code oder gesondert vorgenommen wird.
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- Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit
- dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu.
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- Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen
- hat.
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- Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen
- dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
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- Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms.
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- Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich
- oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen
- Träger miteinander verbunden ist.
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- Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in
- unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen.
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- Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen
- Nutzungsrechte an dem Programm.
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- Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte
- Form des Programms.
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- Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere
- Weiterentwicklungen.
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- Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke,
- insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware.
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- Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw.
- die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation
- erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese
- in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler)
- oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
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- § 1 Rechte
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- (1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
- und öffentlich zugänglich machen.
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- (2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen
- vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist
- auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen.
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- (3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
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- § 2 Pflichten beim Vertrieb
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- (1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei
- es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit
- anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern:
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- 1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz
- hinweisen;
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- 2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber
- des Programms Auskunft geben;
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- 3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz
- und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ;
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- 4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise.
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- (2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz-
- und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
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- 1. diese Lizenz,
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- 2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
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- 3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz
- nutzbaren Programmbestandteilen
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- ebenfalls angezeigt werden.
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- (3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen
- abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
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- (4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
- Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung
- der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht
- gestattet.
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- § 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
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- (1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen
- dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte
- das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können.
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- (2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert,
- gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms,
- es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
- anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden
- Voraussetzungen alle erfüllt:
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- 1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien
- vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über
- die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über
- den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms
- nicht mitgeliefert werden muss.
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- 2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein,
- wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine
- oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
- sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
- gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer
- Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich
- machen.
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- (3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert
- - zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
- machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf
- das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es
- mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei
- sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf
- die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im
- Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung
- lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole
- or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to
- be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of
- this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl.
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- (4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich
- zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen
- aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
- lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die
- über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig
- davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises
- im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen,
- sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist.
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- (5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts
- an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
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- (6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht
- als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster,
- lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen
- des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser
- Lizenz wahrnehmen zu können.
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- § 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code
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- (1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich
- zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
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- 1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen
- und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse
- hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder
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- 2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter
- Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten.
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- (2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann
- müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen
- Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf
- die vollständige Internetadresse hinweisen.
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- (3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
- Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei
- denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz
- für die Dokumentation nicht gestattet.
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- § 5 Vertragsschluss
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- (1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf
- Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen
- der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet.
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- (2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
- bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf.
- Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen
- Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse:
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- 1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen
- Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
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- 2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
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- 3. die Fehlerberichtigung;
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- 4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms.
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- (3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das
- Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer
- Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von
- Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher
- Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines
- Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf.
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- (4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz
- direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der
- Rechte ist nicht gestattet.
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- § 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
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- (1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer
- automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
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- (2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen
- erhalten haben, bleiben hiervon unberührt.
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- § 7 Haftung und Gewährleistung
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- (1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern
- sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
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- (2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich
- nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen
- und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert,
- nach den gesetzlichen Regelungen.
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- § 8 Verträge mit Dritten
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- (1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern.
- Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten.
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- (2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von
- Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die
- im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
- sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die
- Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
- dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein
- Entgelt verlangen.
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- (3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben.
- Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen.
- Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer
- Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
- jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung
- oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme
- angesehen.
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- § 9 Text der Lizenz
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- (1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide
- Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz
- verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben
- sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen
- unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
- in Einklang bringt.
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- (2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher
- Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich
- und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de
- mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der
- Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung
- Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der
- Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
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- (3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
- und öffentlich zugänglich machen.
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- § 10 Anwendbares Recht
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- Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung.
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- Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz?
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- Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das
- Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
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- "Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
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- Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen
- Freien Software Lizenz genutzt werden.
-
- Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."
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